Stadthaus_St_Gallen_060825_02
Fachhochschule_St_Gallen_060825_03
Kunstmuseum_Chur_130825_04
Madonna_Sasso_Locarno_260825_02
Schulhaus_Leutschenbach_Zuerich_070725_03
Stadthaus_St_Gallen_060825_02

Klassische Stiftungen

Wir sorgen dafür, dass die Stiftungen aus den Kantonen St.Gallen, Tessin, Thurgau und Zürich ihr Vermögen zweckgemäss verwenden.

Dienstleistungen in der Übersicht

Als Aufsichtsbehörde im Sinne des Zivilgesetzbuches (ZGB) sind wir zuständig für die Aufsicht über die klassischen Stiftungen der Kantone St.Gallen, Tessin, Thurgau und Zürich.

Wir sorgen dafür, dass die Stiftungen ihre Vermögen dem Stiftungszweck entsprechend verwenden. Dazu prüfen wir die jährliche Berichterstattung sowie weitere Unterlagen.

Als Änderungs- und Umwandlungsbehörde sind wir für die Genehmigung von Urkundenänderungen zuständig. Wir bieten Vorprüfungen bei Neuerrichtungen und Urkundenänderungen an.

Jeder Stiftung stellen wir einen verantwortlichen Ansprechperson zur Seite. Je nach Standort der Stiftung sind wir in Locarno, St.Gallen oder Zürich für Sie erreichbar. Unsere Standorte und Ansprechpersonen finden Sie in der Rubrik "Über uns"

Rechtsauskünfte

Während unseren Bürozeiten (Montag - Freitag 09.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30) erteilen wir telefonische Rechtsauskünfte. Telefon: 058 331 25 00. Wir bitten Sie jedoch, Ihre Anfragen schriftlich an info@atioz.ch zu richten.

Prüfungen

Handlungen von Vorsorgeeinrichtungen, die mit Beschluss des Stiftungsrates gültig sind und von uns nur repressiv geprüft werden, d.h. wir intervenieren nur bei Mängeln:

Berichterstattungen
Einforderung von periodischen Berichterstattungen der Stiftungen unter unserer Aufsicht

Treffen von Massnahmen (Empfehlung, Ermahnung, Ordnungsbusse, Weisung / Auflage, Suspendierung) zur Behebung von Mängeln

Rechtserlasse (Vergabereglemente, Organisationsreglemente, Anlagereglemente, Entschädigunsreglemente)
Prüfung auf Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften und der Urkunde

Genehmigungen

Genehmigung als Aufsichtsbehörde
Vorgänge, die wir mit konstitutiver Wirkung genehmigen, d.h. sie erlangen ihre Gültigkeit erst mit dem Eintritt der Rechtskraft unserer Verfügung:

  • Aufsichtsübernahme

  • Abänderung der Organisation oder des Zwecks (Urkundenänderung, Sitzverlegung)

  • Aufhebung

  • Fusion (organisatorische Aufhebung = Aufhebung ohne Liquidation) und Teilfusion (stiftungsrechtliche Praxis sowie Fusionsgesetz)



Genehmigungen als Änderungsbehörde

  • Vorgänge bei Stiftungen unter Aufsicht des Bezirkes oder der Gemeinde, die wir auf deren Antrag und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes mit konstitutiver Wirkung genehmigen, d.h. sie erlangen ihre Gültigkeit erst mit dem Eintritt der Rechtskraft unserer Verfügung.

  • Abänderung der Organisation oder des Zweckes

Rechtspflege
(nur in Streitfällen)

Erlass von Entscheiden zu:

  • Rechtsmittel (stiftungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde, Revisionsbegehren)

  • Rechtsbehelfe (Anzeige, Wiedererwägungsgesuch)

  • Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und Gemeinden

Verzeichnis der beaufsichtigten Stiftungen

Wegleitung

Wegleitungen


Informationsschreiben BVS zur Jahresrechnung 2024 [PDF, 191.3 KB]

Informations-
veranstaltungen

Zur Zeit sind keine Informationsveranstaltungen für klassische Stiftungen geplant